AGB
§ 1 Geltung der Bedingungen:
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers (Hersteller =
Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen (insbesondere
Lieferungen, Leistungen oder Angeboten an den Auftraggeber) zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung
im Einzelfall gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines
Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit
der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind schriftlich, auch per Fax oder E-Mail niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss:
1. Alle Angebote des
Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen, fernschriftlichen oder Bestätigung per
E-Mail des Auftragnehmers.
2. Allein maßgeblich für die
Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich,
fernschriftlich oder per E-Mail geschlossene Vertrag, einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen
des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich
und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den/die schriftliche/n
Vertrag/Bestellung über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske ersetzt
und sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie
verbindlich fort gelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen
Vereinbarung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen
sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt hiervon abweichende
mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
Übermittlung per Telefax bzw. E-Mail. Andere Telekommunikationswege sind nicht
ausreichend.
3. Angaben des Auftragnehmers
zum Gegenstand oder der Darstellung der Lieferung oder Leistung (z. B.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte
sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
nicht beeinträchtigt wird.
4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
5. Bei Aufträgen mit Lieferung
an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte
zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme
und weitere Verwendung der Lieferungen in anderer Weise bereichert, so gelten
Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der
Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend,
dass das Einverständnis hierfür vorliegt.
6. Bei Bestellung auf Rechnung
Dritter unabhängig, ob in eigenem oder fremden Namen gelten Besteller und
Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere
Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers
auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden
Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung eines solchen
Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des
Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
7. Der Auftragnehmer behält sich
das Eigentum- oder Urheberrecht an allen, von ihm abgegebenen Angeboten und
Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und
anderen Unterlagen sowie Hilfsmitteln, vor. Der Auftraggeber darf diese
Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche
noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch
Dritte benutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des
Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und
eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum
Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise, Preisänderungen
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der
Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Die Preise geltend für den in den Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen, dies betrifft auch Mehr-, Minder- und Sonderleistungen, werden
gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich in Euro für
Lieferung ab Geschäftssitz Essen zzgl. Ust., bei Exportlieferungen, Zoll sowie
Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3. Nachträglich, d.h. nach der Auftragannahme
durch den Auftragnehmer, veranlasste Änderungen des Auftrages werden in
Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung der
kaufmännischen Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart,
Zahlungsweg u. dgl.). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden pauschal
mit einer Gebühr von € 12,00 zzgl. USt. in Rechnung gestellt, soweit keine
anderweitige schriftliche Regelung getroffen wurde.
4. Änderungen angelieferter oder übertragener
Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden
separat berechnet.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht
verpflichtet, notwendige Vorarbeiten insbesondere an den gelieferten oder
übertragenen Daten des Auftraggebers ohne Rücksprache mit diesem selbstständig
auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt
oder zur Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Solche
Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen
dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn Prozent des Auftragswertes
(Angebotspreis) übersteigen, ist für den Teil der Mehrkosten, der zehn Prozent
des Auftragswertes, mindestens € 29,00 zzgl. USt. übersteigt, vorab die
Zustimmung des Auftraggebers zur Berechnung dieser Kosten einzuholen.
6. Bei Stornierung eines Auftrages durch den
Auftraggeber oder bei Nichtlieferung der Druckdaten bis zum vereinbarten
Termin, ist bei den Zahlungsmodalitäten giropay, Kreditkarte und Vorauskasse
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,00 zzgl. USt. fällig. Liegen die vom
Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen über diesem Betrag, so wird auf
Grundlage dieser Leistungen abgerechnet. Stornierungen der Aufträge während des
Status „Auftrag erteilt“ durch den Auftraggeber werden ohne weitere Überprüfung
des Auftragnehmers akzeptiert. Bei Stornierungen durch den Auftraggeber in
einem späteren Status („Daten eingegangen“, „Fehlerhafte Daten“, „Daten
fehlen“, „Daten im Druck“, „Daten in Weiterverarbeitung“,
"Versandvorbereitung“), überprüft der Auftragnehmer, ob eine Stornierung
überhaupt möglich ist. Dies teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber umgehend
per Email mit. Stornierungen können nur vom Auftraggeber selbst und über sein
Kundenkonto beantragt werden.
§ 4 Auftragsausführung/Freigabe durch den Auftraggeber:
1. Der Auftragnehmer führt alle Aufträge, sofern
nicht schriftlich, per Fax oder E-Mail anders vereinbart, auf der Grundlage der
vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus. Die Daten sind
in den in den Auftragsformularen des Auftragnehmers angegebenen Dateiformaten
anzuliefern. Für abweichende Dateiformate kann der Auftragnehmer eine
fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist vom
Auftragnehmer schriftlich genehmigt. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang
für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn
Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht vom
Auftragnehmer zu verantworten sind.
2. Zulieferungen aller Art durch den
Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch
für Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht von
Seiten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht
verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand
entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung
obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien
anzufertigen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit:
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für
Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch
höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in
der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem
Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der
Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber
infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten
ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem
Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
3. Wenn die Behinderung länger als einen Monat
andauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner
Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich
benachrichtigt.
4. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug
befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe
von ½ % für jede vollende Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu
5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug
beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers.
5. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen
berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des
vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen
bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein
erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der
Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
6. Die Einhaltung der Liefer- und
Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Fixtermine für die Leistungserbringung sind nur gültig, wenn diese vom
Auftragnehmer als Fixtermin oder verbindlicher Termin, bestätigt sind. Bei
Fixterminen besteht bei Terminsüberschreitung für den Auftraggeber das Recht
zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Bis zum Zeitpunkt der
schriftlichen Mitteilung des Rücktritts können vom Auftragnehmer die bereits
erbrachten und vom Auftraggeber abgenommenen Lieferungen und Leistungen
berechnet werden, es sei denn, der Auftraggeber wird durch die Berechnung
wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.
7. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung
oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus
welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf
Schadensersatz nach Maßgabe des § 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beschränkt.
§ 6 Periodische Arbeiten:
1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende
Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines
Monats gekündigt werden.
§ 7 Gefahrenübergang - Versand:
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe
des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Ladevorgangs maßgeblich ist) an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Dritten, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert
sich der Versand oder die Übergabe auf Wunsch des Auftraggebers oder infolge
eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr mit
der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
2. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der
Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten ein
Prozent des Rechnungsbetrages, der zu lagernden Liefergegenstände pro
abgelaufener Woche. Die Geltendmachungen sowie der Nachweis weiterer oder
geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, Essen, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
4. Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber
angegebene Lieferadresse. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
5. Der Versand erfolgt auf Rechnung des
Auftraggebers.
6. Jede Sendung, bei der eine äußerliche
Beschädigung vorliegt, ist vom Auftraggeber nur anzunehmen, unter Feststellung
des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers. Soweit dies unterbleibt,
erlöschen alle Schadenersatzansprüche hieraus dem Auftragnehmer gegenüber.
§ 8 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln/Gewährleistung:
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab
Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich
nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten,
sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer
nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel,
die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen
sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen
sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der
Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne
nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form, auch per Fax oder
E-Mail zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete
Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Unfrei
zurückgeschickte Waren werden nicht angenommen. Bei berechtigter Mängelrüge
vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt
nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem
anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Die
Untersuchungspflicht betrifft auch die zur Korrektur übersandten Vor- und
Zwischenerzeugnisse. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck- bzw.
Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
handelt, die erst in den sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Das gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
3. Bei farbigen Reproduktionen können in allen
Herstellungsverfahren geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet
werden. Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen
Vorlagen, z. B. Proofs und Ausdruckdaten, auch wenn sie vom Auftragnehmer
erstellt wurden, und dem Endprodukt.
4. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des
eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des
Auftragwertes. Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das Material
liefert.
5. Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage
keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen vom
Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen, ist der Auftragnehmer
von jeder Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht
anerkannt.
6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass
die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der
bestellten Ware sind hinzunehmen. Hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen,
Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter
Verschnitt der oberen und unteren Bögen welche nicht aussortiert werden.
8. Bei Sachmängeln des/der gelieferten
Gegenstandes/Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner, innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h.
der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
9. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des
Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 17 bestimmten
Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
10. Bei Mängeln an Produkten/Teilen anderer
Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizensrechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnungen
des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen
Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend
genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder z.
B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des
Rechtstreits ist die Verjährung der betroffenen Gewährleitungsansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
11. Die Gewährleistung/Haftung entfällt, wenn
der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert
oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich
oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch
die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
12. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber
vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung.
13. Alle dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen
werden von diesem sorgsam behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder
Abhandenkommen übernimmt dieser nur bis zum Materialwert. Weitergehende Ansprüche
jeglicher Art sind ausgeschlossen.
14. Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten
nicht bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten (siehe § 17).
15. Eine Haftung des Auftragnehmers für normale
Abnutzung ist ausgeschlossen.
16. Ansprüche wegen Mängel gegen den
Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht
abtretbar.
§ 9 Eigentumsvorbehalt:
1. Der nachfolgend vereinbarte
Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen
und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der
zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Druckprodukte
und Dienstleistungen um Druckprodukte, insbesondere Layout-Service und
Verteiler-Service (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese
Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnisses).
2. Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten
Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel
an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend
Vorbehaltsware genannt.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware
unentgeltlich für den Auftragnehmer.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware
bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber
verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für
Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer
unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert
der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu
geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu
geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb
beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt
sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu
geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so
überträgt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber
anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten
Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die
hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des
Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil - an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige
Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der
Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den
Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des
Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung
nur im Verwertungsfall widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu,
insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das
Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber
informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.
8. Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware
sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach
seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um
mehr als 50% übersteigt.
9. Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück
(Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Zahlung:
1. Die Zahlung erfolgt per Barnachnahme. Bei
Nachnahmelieferungen entsteht eine zusätzliche Nachnahmegebühr in Höhe von:
beim Standard- sowie beim Expressversand € 5,50 zzgl. Ust. Bei Vorauskasse
erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,- zzgl. Ust. Bei Kreditkarte-
und giropay- Zahlung 3% des Gesamt-Nettobetrags, mindestens jedoch 5,- EUR
zzgl. Ust.Wird die Annahme verweigert, so erhebt der Auftragnehmer eine
Schadenersatzpauschale von € 20,00 (netto). Auf diesen Schadenersatzanspruch
fällt keine Umsatzsteuer an (§ 249 II Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der
Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen,
der dann zugrunde gelegt wird. Der Auftragnehmer hat ebenso die Möglichkeit
einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde gelegt wird. Die Ware/der
geschuldete Betrag aus dem Vertag wird unabhängig davon in Rechnung gestellt.
2. Soweit aufgrund schriftlicher Vereinbarung
nicht per Nachnahme gezahlt werden muss, sind Rechnungen sofort nach Erhalt
ohne Abzug zahlbar, sofern nicht schriftlich andere Zahlungsbedigungen
vereinbart wurden.
3. Verkaufspersonal und technisches Personal
sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis €
1.000,00 in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufs-Quittung. Im Übrigen
können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Auftragnehmer
oder ein von diesem angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.(4) Die
Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich
vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen
gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz
anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn
der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die
Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und nicht mehr
zurückgegeben werden kann.
6. Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung
oder Sicherstellung durch Bürgschaft oder Kreditkarte verlangt werden.
7. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen
einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse bzw. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers gefährdet, so
ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware
zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen dem
Auftragnehmer auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von
Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
8. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unbestritten sind. Zur Zurückbehaltung ist der
Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
§ 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen:
1. Die vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt etwaiger Irrtümer. Dieser kann bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als genehmigt, es sei denn, sie wird innerhalb dieser Frist schriftlich unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition dem Auftragnehmer gegenüber gerügt. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist eine Änderung der Rechnung ausgeschlossen. Dies gilt auch für gewünschte Änderungen des Rechnungsempfängers oder der Rechnungsanschrift. Die Sechs-Wochen-Frist berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen AGB bestimmten kürzeren Frist.
§ 12 Patente/Urheberrechte/Marken:
1. Der Auftragnehmer wird den
Auftraggeber und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von
Urheberrechten, Marken oder Patenten und dergleichen freistellen, es sei denn,
der Entwurf eines Liefergegenstandes/die gelieferten Daten stammt/e/n vom Auftraggeber.
2. Die
Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers (wie in § 12 (1) benannt) ist
betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche
Vorraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Auftragnehmer die Führung von
Rechtstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung
ausschließlich den Liefergegenstand des Auftragnehmers ohne Verbindung oder
Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
3. Der Auftragnehmer hat
wahlweise das Recht, sich von den in diesen Paragraphen übernommenen
Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder:
a) die erforderlichen Lizenzen
bezüglich der angeblich verletzten Rechte (Urheberrechte, Marken oder Patente
usw.) beschafft oder
b) den Auftraggeber einen
geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle
des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den
Verletzungsvorwurf bzgl. des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte:
1. Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte und dergleichen verletzt werden. Der Auftraggeber erklärt, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.
§ 14 Handelsbrauch und Copyright:
1. Im kaufmännischen Verkehr
gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von
Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung
des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender
Auftrag erteilt wurde.
2. Für vom Auftragnehmer im Auftrag
des Auftraggebers erbrachte Leistungen, insbesondere an graphischen Entwürfen,
Bild- und Textmarken, Layouts usw. behält sich dieser alle Rechte vor
(Copyright). Der Auftraggeber bezahlt mir seinem Entgelt für diese Arbeiten nur
die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen
Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das
Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen
werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Falle
erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers
bzw. des Dritten über.
§ 15
Geheimhaltung:
1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas
anderes vereinbart ist, gelten die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit
Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 16
Daten und Auftragsunterlagen:
1. Die vom Auftraggeber aufgrund des
Geschäftsvorfalls erhaltenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung im
Hause des Auftragnehmers gespeichert.
2. Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder
übersandten Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden nur
nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese
versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber
selbst zu besorgen. Eine Haftung durch den Auftragnehmer für Beschädigung oder
Verlust aus welchem Grund ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grob
fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten (siehe § 17).
3. Das Recovern archivierter Daten, d. h., die
Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für die
weitere Bearbeitung wird mit € 20,00 zzgl. MwSt./€ 23,8 inkl. MwSt. für jeden
archivierten Druckauftrag berechnet.
4. Daten auf CD/DVD sowie weitere
Auftragsunterlagen können nicht zurück gesendet werden.
§ 17 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens:
1. Die Haftung des Auftragnehmers auf
Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieses § 17 eingeschränkt.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner
nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich
nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien
Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die
dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen
Schäden bezwecken.
3. Soweit der Auftragnehmer gemäß § 17 (2) dem
Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände,
die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem
nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache
Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- oder
Personenschäden auf höchstens das 2-fache für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres (max. EUR 6.000.000.-), höchstens auf einen Betrag von EUR
3.000.000.- je geschädigte Person bei Personenschäden beschränkt, auch wenn es
sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und
-beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte
gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem
von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,
geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieses § 17 gelten nicht
für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 18 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
1. Gerichtsstand für alle etwaigen
Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber soweit der Auftraggeber, Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist nach
Wahl des Auftragnehmers Essen oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen
den Auftragnehmer ist Essen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende
gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser
Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer
und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser
Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem
Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
5. Vorbenannte Bestimmungen des § 18 (I) gelten
auch, wenn der Auftraggeber Unternehmer, jedoch nicht Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der
Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28
Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das
Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich,
Dritten (z.B. Paketdienste, Versicherungen) zu übermitteln.